Eintritt
Die Aufnahme in die Stiftung erfolgt mit dem vertraglichen Beginn des Arbeitsverhältnisses, frühestens zu folgenden Zeitpunkten:
- 18. Lebensjahr: Eintritt in die Stiftung für die Risiken Invalidität und Tod.
- 25. Lebensjahr: Eintritt in die Stiftung für die Altersvorsorge.
Adressänderung
Adress- oder Zivilstandsänderungen müssen der Personalstelle gemeldet werden. Sie gibt diese Änderungen an die Pensionskasse weiter.
Altersrücktritt
Auf eigenen Wunsch können Versicherte frühestens nach Vollendung des 58. Lebensjahrs in den Ruhestand treten.
Die Anzeigefrist beträgt sechs Monate.
Die Versicherten können mit Einverständnis der Firma ihren Altersrücktritt bis längstens zum 70. Lebensjahr aufschieben.
Das Sparkapital entspricht dem vorhandenen Kapital zum Zeitpunkt des Rücktritts. Die Altersleistungen können in Form von Kapital und/oder einer Altersrente bezogen werden. Bei einmaligem Bezug des gesamten Kapitals sind alle Ansprüche an die Vorsorgeeinrichtung abgegolten. Es besteht bei der Pensionierung die Möglichkeit, nur einen Teil des Sparkapitals als Kapital zu beziehen. Dabei werden Altersrente und mitversicherte Leistungen (z.B. Lebenspartner- und Waisenrente) entsprechend angepasst.
Geburt Kind
Die Geburt eines Kindes muss der Personalstelle gemeldet werden. Die Tatsache, dass jemand Kinder hat, erlangt in der beruflichen Vorsorge erst im Fall eines Leistungsanspruchs Bedeutung.
Geldeinlage
Es können jederzeit, nach vorgängigem Antrag, Einlagen in die Stiftung gemacht werden, um die Altersleistungen zu erhöhen. Die Stiftung bestimmt die Einkaufslimite.
Hochzeit
Eheschliessungen müssen der Personalstelle gemeldet werden. Sie gibt diese Angaben an die Pensionskasse weiter.
Invalidität
Anspruch auf eine Invalidenrente haben Versicherte, die im Sinne der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zu mindestens 40 % invalid sind. Die Versicherten müssen bei Eintritt der Invalidität in der Stiftung versichert sein. Läuft die Krankentaggeldversicherung aus, meldet diese das Ende der Lohnfortzahlung und der Versicherte erhält von diesem Zeitpunkt an eine Invalidenrente von der Pensionskasse.
Lohnveränderung
Erfolgt eine Lohnanpassung, meldet die Personalstelle diese Änderung direkt der Pensionskasse.
Scheidung
Bei einer Scheidung schickt das Gericht das Scheidungsurteil automatisch an die Pensionskasse. Es teilt mit, in welcher Höhe der Ehepartner Anspruch auf Freizügigkeitsleistungen hat. Diesen Betrag überweist die Pensionskasse auf ein Freizügigkeitskonto oder an die Vorsorgeeinrichtung des Ehepartners.
Stellenwechsel
Wer ABB verlässt, erhält von der Pensionskasse die entsprechende Freizügigkeitsleistung. Sie entspricht dem Sparkapital beim Austritt. Die Freizügigkeitsleistung wird der Pensionskasse des neuen Arbeitgebers überwiesen.
Eine direkte Auszahlung an die Person erfolgt dann, wenn sie die Schweiz* verlässt oder sich selbstständig macht. Die Pensionskasse gibt in solchen Fällen ein Formular aus, auf dem angegeben werden kann, wohin die Freizügigkeitsleistung überwiesen werden soll.
* Davon ausgenommen ist der obligatorische Anteil der Austrittsleistung, sofern sich der Austretende in einem EU-Land niederlässt und dort einer gesetzlichen Versicherung gegen Alter, Tod und Invalidität unterstellt ist. In diesem Fall muss der obligatorische Anteil zur Bestellung eines Freizügigkeitskontos oder einer Freizügigkeitspolice in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein verwendet werden.
Todesfall
Die Personalstelle meldet den Todesfall eines versicherten Mitarbeiters an die Pensionskasse. Die Lohnfortzahlung wird zwei Monate über den Tod hinaus fortgeführt.
Das Todesfallkapital sowie die Ehegatten- und Waisenrente werden ausbezahlt, sobald die notwendigen Dokumente wie Erbenverzeichnis, Geburtsurkunde oder eine Ausbildungsbestätigung der Pensionskasse vorliegen.
Wohneigentum
Versicherte können ihr Sparkapital für Wohneigentum einsetzen. Dies ist möglich bis spätestens 3 Jahre vor Erreichen des reglementarischen Schlussalters. Der Mindestbezug beträgt CHF 20'000.-.
Bis zum 50. Lebensjahr kann das gesamte Sparkapital bezogen werden; nach dem 50. Lebensjahr kann die Höhe des Sparkapitals zum Zeitpunkt des 50. Lebensjahrs oder die Hälfte des effektiv angesparten Sparkapitals entnommen werden.